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Endlich: Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz vorgelegt

Nach langwierigen internen Abstimmungen mit dem Bauministerium hat das federführende Bundesjustizministerium am 26. Oktober 2026 endlich einen Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E vorgelegt. Aktuell stimmen wir innerhalb der baugewerblichen Organisation die Marschrichtung für die Stellungnahme ab, die der ZDB bis 9. November 2026 abgeben muss.

Der aktuell vorliegende Entwurf ist aus unserer Sicht deutlich besser als derjenige, den die damalige Ampel-Koalition 2024 veröffentlicht hat. Vorgeschlagen wird, das Bauvertragsrecht um Regelungen zu einem gesetzlichen Basisstandard (Gebäudetyp-E) zu ergänzen, den die Vertragsparteien vereinbaren können. Erfolgt keine Vereinbarung, bleibt es bei der bisherigen Gesetzeslage (sogenannte Opt-in-Lösung).

Was ändert sich?

Entscheiden sich die Parteien dafür, den Gebäudetyp-E zu vereinbaren, soll ein Gebäude künftig sachmangelfrei sein, sofern es den technischen Baubestimmungen des jeweiligen Bundeslandes oder noch zu erlassenden Rechtsverordnungen der Bundesländer entspricht. Sind die technischen Baubestimmung nicht einschlägig und haben die Länder keine sonstigen Mindestanforderungen an die Beschaffenheit eines Gebäudes durch Verordnung festgelegt, richtet sich die Sachmangelfreiheit des Gebäudes auch zukünftig nach § 633 Abs. 2 BGB. Allerdings wird es auch in diesem Fall den Vertragsparteien erleichtert, den „üblichen Qualitätsstandard“ zu unterschreiten. Statt der bisher erforderlichen Aufklärung des Auftraggebers soll zukünftig ein deutlicher Hinweis auf die Unterschreitung von Qualitätsstandards ausreichen. Wenn die Planung vom Bauherrn oder Auftraggeber kommt, soll auch dieser Hinweis entbehrlich sein. Bei Verbraucherbauverträgen soll es zusätzliche Hinweispflichten geben.

Baugewerbe für „Opt-out-Ansatz“ 

Ohne der Stellungnahme des ZDB vorgreifen zu wollen: Der Entwurf geht in jedem Fall in die richtige Richtung. Anders als vom Bundesjustizministerium vorgeschlagen, wird sich das Baugewerbe aber für einen „Opt-out-Ansatz“ aussprechen. Nach diesem Ansatz wäre der durch die technischen Baubestimmungen und eventuelle Verordnungen der Länder vorgegebene Standard dann der gesetzliche Basisstandard, ohne dass es hierfür einer Vereinbarung der Parteien bedarf. Höhere Qualitätsstandards müssten dann ausdrücklich vereinbart werden. 
 

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