Die frühere Branchenlösung war Voraussetzung für die Gewährung der Übergangsfrist im Hinblick auf den Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 1,5 mg/m³. Der AGW wird für Walzasphalt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verbindlich. Für Gussasphalt gilt er seit dem 1. Januar 2025. Dort wo die Einhaltung des Grenzwertes noch nicht möglich ist, soll die Exposition der Beschäftigten durch Schutzmaßnahmen auf ein Minimum reduziert werden. Neu ist eine Ergänzung von Hygienemaßnahmen im direkten Arbeitsumfeld wie „nicht rauchen“ im direkten Arbeitsumfeld. Die Muster für die Gefährdungsbeurteilung sowie für die Betriebsanweisung wurden angepasst.

