Falle Schwarzarbeit

Verlockend klingt die Möglichkeit, mittels Schwarzarbeit weniger Geld für Handwerkerarbeiten zu bezahlen. Seriöse Handwerker bieten allerdings keine Schwarzarbeit an. Ohne die fachlich einwandfreie Arbeit eines Handwerkers wird die Baumaßnahme am Ende eher teurer als erwartet.

Kein Gewährleistungsanspruch!
Treten nach vertraglich vereinbarter Schwarzarbeit Mängel auf, hat der Auftragnehmer keinerlei Anspruch auf Gewährleistung. Ein Vertrag, der gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, ist nichtig, so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Das heißt im Umkehrschluss kein Vertrag - keine Gewährleistung.

Wer bei Schwarzarbeit nur die Ersparnis im eigenen Portemonnaie sieht, denkt entschieden zu kurz, er zerstört die Zukunft der Region und folglich im Ergebnis die eigene. Es kommt zu Wettbewerbsverzerrungen, wenn gesetzestreue Unternehmen Aufträge an illegal billige Anbieter verlieren. Durch Schwarzarbeit haben nicht nur Sozialkassen und der Fiskus Ausfälle in Milliardenhöhe, es gehen vor allem sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze verloren. Die Arbeitnehmer sind bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter lediglich mangelhaft abgesichert.

Die deutsche Wirtschaft ist stark aufgrund ihres leistungsfähigen Mittelstands. Als Rückgrat der deutschen Wirtschaft, schafft der Mittelstand Arbeitsplätze und bietet Ausbildungsplätze für die Fachkräfte von morgen. Unterstützen Sie daher mittelständische Bauunternehmen, damit Kaufkraft und Wohlstand in unserer Region erhalten bleiben. Sichern Sie sich selbst ein lebenswertes Umfeld.

Gemäß dem Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz macht sich der Schwarzarbeit strafbar, wer

  • als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat,
  • als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Seien Sie sich über die Konsequenzen bewusst, wenn Sie einen Handwerker „schwarz“ beauftragen wollen. Überlegen Sie gut, was Ihnen langfristig gesehen wichtig ist, solides Handwerk oder zerstörerischer Profit mit dem Sie dem deutschen Mittelstand schaden.

 

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