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Wirksamer Rechtsschutz bei Vergaben im Unterschwellenbereich

Worum geht es?

Öffentliche Bauaufträge durch öffentliche Auftraggeber stellen mit rund 30 % des Gesamtumsatzes im Bauhauptgewerbe einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor für das Baugewerbe dar. Deshalb müssen die Vergaben öffentlicher Bauaufträge einem wirksamen Bieterrechtsschutzverfahren im Rahmen des Vergaberechts unterliegen.

Das Vergaberecht in Deutschland ist zweigeteilt. Im sog. Oberschwellenbereich (einer Baumaßnahme mit einem Gesamtauftragswert von derzeit mehr als 4.845.000 EUR netto) besteht ein wirksames Rechtsschutzsystem, das es dem Bieter erlaubt, bei Verstößen gegen das Vergaberecht die Zuschlagserteilung zu stoppen und überprüfen zu lassen.

Im sog. Unterschwellenbereich, der alle Vergaben unterhalb eines Gesamtauftragswertes von 4.845.000 EUR umfasst, kann sich der Bieter dagegen nur an die VOB-Stellen wenden und ein Vergabeverfahren überprüfen lassen. Die Vergabestelle ist hier nicht verpflichtet, die anderen Bieter vorab über die geplante Zuschlagserteilung zu informieren. Trotz Überprüfung des Vergabeverfahrens durch die VOB-Stelle entsteht keine vorläufige Sperre der Zuschlagserteilung. Erhält somit ein Bieter zu Unrecht nicht den Zuschlag, so kann er später nur Schadensersatzansprüche geltend machen. Viele Bieter haben jedoch an solchen  Schadensersatzansprüchen kein Interesse und fordern stattdessen die Verbesserung des Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich.

Was wollen wir erreichen?

Rund 95 % aller Auftragsvergaben sind Unterschwellenvergaben. Deshalb haben wir ein großes Interesse daran, den bisherigen kaum vorhandenen Rechtsschutz der Bieter in diesem Bereich erheblich zu verbessern. Auch der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht vor, für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte einen wirksamen Rechtsschutz einzuführen. Derzeit werden verschiedene Lösungsmöglichkeiten für die Einführung eines solchen Rechtsschutzes diskutiert.

Uns ist wichtig, dass sich die Einführung eines solchen Primärrechtsschutzes im Unterschwellenbereich nicht investitionshemmend auswirken darf. Wir schlagen daher ein schlankes, verwaltungsinternes Verfahren, aufbauend auf den bisherigen VOB-Stellen, vor, verbunden mit einem Anspruch des Bieters auf Tätigwerden der VOB-Stelle. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die Vergabestelle innerhalb einer bestimmten Frist zur Vorabinformation an die anderen Bieter verpflichtet wird und der Bieter innerhalb einer bestimmten Frist die geplante Entscheidung bei einer VOB-Stelle beanstanden kann. Der Zuschlag soll von der Vergabestelle erst erteilt werden dürfen, wenn die VOB-Stelle das Vergabeverfahren nicht innerhalb einer bestimmten Frist (z. B. 10 Tage) beanstandet. Die Entscheidung der VOB-Stelle soll im Interesse eines schnellen Verfahrens nicht weiter überprüft werden können. An der Entscheidung der VOB-Stelle sollte jedoch ein Vertreter der anbietenden Wirtschaft als ehrenamtlicher Beisitzer beteiligt werden, der über ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht verfügt. Hierdurch könnte, ähnlich den Vergabekammern im Oberschwellenbereich, Praxissachverstand bei der Entscheidungsfindung eingebracht werden.

 

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