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Baugewerbe fordert Haftung des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Baustoffen

Worum geht es?

Baubetriebe kaufen von Zwischenhändlern und Herstellern Baumaterialien, bauen diese ein und erbringen damit ihre vertraglich geschuldeten Bauleistungen. Sind die erbrachten Bauleistungen wegen Materialfehlern des Baustoffs mangelhaft, so schulden die Baubetriebe ihren Auftraggebern im Rahmen der Mängelbeseitigung auch den Ausbau der fehlerhaften Materialien und den Wiedereinbau von fehlerfreien Materialien. Die Baubetriebe ihrerseits können nach derzeitiger Rechtslage im gewerblichen Geschäftsverkehr die Aus- und Einbaukosten von den Verkäufern der Baustoffe nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung verlangen, wenn die Verkäufer die in den Lieferungen der mangelhaften Materialien liegenden Pflichtverletzungen zu vertreten haben. Die gewerblichen Käufer (Baubetriebe) können jedoch nicht die Aus- und Einbaukosten von den Verkäufern als (verschuldensunabhängige) Nacherfüllung verlangen.

Da Zwischenhändler in der Regel die Baumaterialien nicht selber herstellen und keine Möglichkeiten haben, durch eigene Untersuchungen Kenntnis von den Mängeln des gelieferten Materials zu erhalten, liegen oftmals keine verschuldeten Pflichtverletzungen der Zwischenhändler vor, so dass die Baubetriebe auf den Aus- und Einbaukosten sitzen bleiben, obwohl die Materialmängel nicht von den Baubetrieben verursacht wurden. Hierin liegt eine „Haftungsfalle“ für Baubetriebe.

Was wollen wir erreichen?

Wir fordern eine Anpassung der kaufrechtlichen Mängelhaftung im BGB, so dass nicht mehr die Baubetriebe als Käufer die wirtschaftlichen Risiken für die Aus- und Einbaukosten mangelhafter Baumaterialien tragen müssen, sondern die Verkäufer.

 

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