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EU-Durchsetzungsrichtlinie: Keine Erschwerung der Zoll-Kontrollen auf Baustellen und keine Ausweitung der Unternehmerhaftung!

Worum geht es?

Am 21. März 2012 hat die Europäische Kommission (EK) einen „Richtlinienvorschlag zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ (EU-Durchsetzungsrichtlinie) veröffentlicht. Ihr Ziel sind Erleichterungen bei der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union. Um dieses Ziel zu erreichen, will die EU-Kommission die Befugnisse der Zollbehörden im Rahmen von Kontrollen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung deutlich einschränken. So soll der Zoll künftig die Vorlage des Arbeitsvertrages (oder eines gleichwertigen Dokuments), Lohnzettel, Arbeitszeitnachweise sowie Belege über die Entgeltzahlung nur noch in der Sprache des Entsendelandes verlangen können. Eine deutsche Übersetzung der Dokumente soll lediglich in Ausnahmefällen möglich sein. Außerdem will die EU-Kommission die bestehenden Meldepflichten von Betrieben, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, so stark beschränken, dass eine Vielzahl von für die Kontrollen notwendigen Angaben, wie z. B. der Beginn der Beschäftigung oder die Nennung eines Zustellungsbevollmächtigten, nicht mehr gemacht werden müssten.

Derzeit sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland u.a. dazu verpflichtet, eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei den Zollbehörden vorzulegen, die alle für die Prüfungen wesentlichen Angaben enthält. Daneben kann sich der Zoll nach geltendem Recht (§§ 17 ff. AEntG) bei Kontrollen eine Vielzahl von für die Kontrollen unverzichtbaren Unterlagen in deutscher Sprache vorlegen lassen. Hierzu zählen beispielsweise die Lohn- und Meldeunterlagen sowie alle Geschäftsunterlagen, aus denen sich Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen ergeben.

Die Europäische Kommission will mit dieser Richtlinie außerdem die Haftung der Bauunternehmen für ihre Nachunternehmer stark ausweiten. So soll zukünftig ein Baubetrieb auch für etwaige Nachzahlungen von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, die der Nachunternehmer nicht abgeführt hat, haften. Bereits derzeit haftet in Deutschland ein Baubetrieb sehr weitgehend für die Zahlung des Netto-Mindestentgelts und den Urlaubskassenbeitrag, die der Nachunternehmer pflichtwidrig nicht gezahlt hat. Diese Haftung ist nicht beschränkt auf das direkte Auftragsverhältnis, sondern gilt für die gesamte Nachunternehmerkette. Zudem haftet er gegenüber den Sozialversicherungsträgern sowie der BG BAU auf Zahlung der nicht abgeführten Sozialversicherungs- bzw. Unfallversicherungsbeiträge.Die nach derzeitigem deutschem Recht geltende Enthaftung in den Fällen, in denen präqualifizierte Nachunternehmer eingesetzt werden, soll nach der geplanten neuen EURichtlinie nicht mehr möglich sein.

Die Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments über die EU-Durchsetzungsrichtlinie ist für Februar 2014 geplant.

Was wollen wir erreichen?

Der vorgelegt Richtlinienentwurf wird nicht zu einer Erleichterung der grenzüberschreitenden Entsendepraxis auf Baustellen führen. Die Kontrollmöglichkeiten der Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) würden nahezu unmöglich gemacht. Die Durchsetzung der geltenden Bau-Mindestlöhne würde in Deutschland nicht verbessert, sondern verschlechtert werden.

  • Wir lehnen die geplante Erschwerung der Schwarzarbeitskontrollen auf Baustellen entschieden ab. Um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung auf den Baustellen wirksam bekämpfen zu können, benötigen die Verfolgungsbehörden einen offenen Katalog von Kontroll- und Verwaltungsmaßnahmen. Die Mitgliedsstaaten müssen auch zukünftig die Möglichkeit haben, Zollkontrollen verdachtsunabhängig und im erforderlichen Umfang durchführen zu können.
  • Wir lehnen die Ausweitung der unternehmerischen Haftung ab. Die derzeit existierenden umfangreichen Haftungsregelungen sind wirksam und ausreichend. Die Einführung einer europäischen Haftungsregelung ist unnötig und verschärft in Zusammenhang mit der gleichzeitigen Erschwerung der Kontrollmöglichkeiten das unternehmerische Risiko. Die Enthaftungsmöglichkeiten nach deutschem Recht, z. B. durch den Einsatz präqualifizierter Nachunternehmer, muss erhalten bleiben.

 

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