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Bauforderungssicherungsgesetz praxisgerecht umgestalten

Worum geht es?

Nach dem seit 01. Januar 2009 geltenden Bauforderungssicherungsgesetz müssen alle Geldmittel, die ein Unternehmen in der Leistungskette nach dem Bauherrn für den Bau erhält, als Baugeld zur Bezahlung der für diesen Bau tätigen Subunternehmer verwendet werden. Bei Verstoß gegen diese gesetzliche Verwendungspflicht drohen den Verantwortlichen des betroffenen Unternehmens bei einer Unternehmensinsolvenz die persönliche  Inanspruchnahme und strafrechtliche Sanktionen.

In der Praxis haben sich erhebliche Probleme bei der Anwendung des Gesetzes gezeigt. Eine vom Bundesbauministerium eingesetzte Expertengruppe hat im Rahmen einer Evaluation des Gesetzes festgestellt, dass das Bauforderungssicherungsgesetz die Liquidität der Betriebe erheblich einschränkt, zu unzumutbaren finanziellen und bürokratischen Belastungen führt und daher schnell umfassend geändert werden muss.

Daraufhin wurde im Dezember 2010 ein Gesetzentwurf zur Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes vorgelegt. Darin wird vorgeschlagen, die baustellenbezogene Baugeldverwendungspflicht abzuschaffen, so dass der Baugeldempfänger die Möglichkeit bekommt, erhaltenes Baugeld einer bestimmten Baustelle auch zur Zahlung von Nachunternehmern zu verwenden, welche auf einer anderen Baustelle tätig sind. Dieser Gesetzesentwurf befindet sich derzeit in der politischen Diskussion. Vor einer Gesetzesänderung wird jedoch nun eine weitere Evaluation des Bauforderungsgesetzes durchgeführt.

Was wollen wir erreichen?

Wir fordern eine möglichst schnelle Aufhebung der Zweckbindung des Baugeldes an konkrete Baumaßnahmen. Wir unterstützen deshalb den vorliegenden Entwurf zur Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes. Der Zweck des Bauforderungssicherungsgesetzes wird nach Ansicht der vom Bundesbauministerium eingesetzten Expertengruppe auch dann angemessen erreicht, wenn sichergestellt ist, dass alle Baugelder in dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens verbleiben und für Baumaßnahmen verwendet werden. Deshalb ist die Zweckbindung an einzelne konkrete Baumaßnahmen nicht erforderlich.

Die erneute Evaluation muss zügig umgesetzt werden und darf nicht zu einer längeren Unterbrechung bei der notwendigen Gesetzesänderung führen.

 

BAUINNUNG AUGSBURG
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