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Baugewerbe lehnt längere Zahlungsfristen für Bauleistungen ab

Worum geht es?

Eine neue EU-Zahlungsverzugsrichtlinie soll den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen und die äußerst langen Zahlungsfristen mancher Mitgliedsländer – speziell in Südeuropa – verkürzen. Die Richtlinie hätte bis zum 16. März 2013 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Das Bundeskabinett hat zur Umsetzung der Richtlinie am 09. Mai 2012 einen Entwurf für ein „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ verabschiedet. Der Entwurf sah vor, dass gewerbliche und öffentliche Auftraggeber Zahlungsfristen von mehr als 60 bzw. 30 Tagen und Abnahmefristen von mehr als 30 Tagen mit dem Auftragnehmer vereinbaren können. Dies hätte die Position der Auftragnehmer deutlich verschlechtert. Bisher sieht das gesetzliche Leitbild im BGB für Bauunternehmen im werkvertraglichen Geschäftsverkehr vor, eine Leistung sofort abzunehmen und zu bezahlen (§§ 271 Abs. 1 BGB, 640 Abs. 1 BGB und 641 Abs. 1 BGB). Hierdurch werden Auftraggeber mit einer starken Marktposition gehindert, die gesetzlichen Abnahme- und Zahlungsfristen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihren Gunsten erheblich zu verlängern. Bei unveränderter Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs hätten Auftraggeber mit einer starken Marktposition diese neuen gesetzlichen Fristen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB‘s) übernehmen und damit längere Fristen zu Lasten der Bauunternehmen durchsetzen können. Der Gesetzentwurf vom 9. Mai 2012 ist aufgrund des Widerstands von Bauwirtschaft und Handwerk in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet worden.

Was wollen wir erreichen?

Die derzeitigen bewährten Regelungen des BGB zum Zahlungsverzug bei werkvertraglichen Bauleistungen müssen unverändert weitergelten. Die Umsetzung einer Richtlinie, die es sich zum Ziel gemacht hat, die Zahlungsmoral in den Mitgliedsstaaten zu verbessern, darf nicht zur deutlichen Verschlechterung der Rechtsposition der Bauunternehmen im werkvertraglichen Geschäftsverkehr führen.

 

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