Wer kann ein Schlichtungsverfahren beantragen?

Ein Schlichtungsverfahren kann entweder von einem Mitgliedsunternehmen einer bayerischen Bauinnung oder von dessen Vertragspartner beantragt werden. Beide Parteien müssen das Schlichtungsverfahren wünschen und es muss sich um einen Baurechtsstreit handeln. Die Höhe der Forderung ist dagegen unerheblich.

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien an die Schlichtungsstelle eingeleitet. Das Verfahren wird zügig und ohne große Formalitäten durchgeführt. Sind beide Parteien mit dem Schlichtungsverfahren einverstanden, kann meist in kurzer Zeit eine gütliche Einigung erzielt werden. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht notwendig, aber natürlich möglich.

Nach Anhörung beider Parteien macht der Schlichter in der Regel sofort einen Schlichtungsvorschlag. Dieser Schlichtungsvorschlag ist unverbindlich. Lediglich dann, wenn der Schlichtungsvorschlag einen angemessenen Kompromiss darstellt, kommt bei Einigkeit und Wunsch der beiden Parteien ein entsprechender Vergleich zustande, der dann aber für beide Parteien verbindlich ist. Der Vergleich kann deshalb, nach entsprechender Ausfertigung durch das zuständige Amtsgericht, sofort vollstreckt werden.

Ein weiteres Gerichtsverfahren zur Erlangung eines sogenannten Titels ist nicht notwendig. Einigen sich die Parteien nicht auf den Vorschlag des Schlichters, so gilt die Schlichtung als gescheitert. Dann steht es beiden Parteien weiterhin frei, ihre Ansprüche auch gerichtlich durchzusetzen.

 

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